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KFZ Versicherung für Gabelstapler/ selbstfahrende Arbeitsmaschinen Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen richtig zu versichern, ist nicht immer ganz einfach. In einigen Fällen besteht Versicherungsschutz über die Betriebs- oder landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung. In anderen Fällen muß eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Für die Frage, welche Versicherung den richtigen Versicherungsschutz bietet, sind mehrere Faktoren maßgeblich:
Von entscheidender Bedeutung ist dabei zunächst, in welche Kategorie die von dem Gabelstapler oder der Arbeitsmaschine befahrene Verkehrsfläche fällt. Die tatsächliche Nutzung durch betriebsinterne bzw. -externe Personen oder Fahrzeuge bestimmt, ob eine Verkehrsfläche als “nicht öffentlich“, .“beschränkt öffentlich" oder “öffentlich" zu bezeichnen ist. Meist handelt es sich in Firmen um eine mindestens .beschränkt öffentliche" Verkehrsfläche, da häufig zumindest die Anwesenheit von Lieferanten oder Kunden auf einem Betriebsgelände geduldet bzw. gewünscht ist. Lediglich "hermetisch" abgeschottete Gelände werden der Kategorie „nicht öffentlich“ zugerechnet. Hierbei muß durch geeignete Absperrungen sicher gestellt sein, dass zu keiner Zeit betriebsfremde Personen oder Fahrzeuge auf das Gelände gelangen können, Bei der Versicherungspflicht von Gabelstaplern und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gibt es wesentliche Unterschiede:
Für den Ausnahmefall, dass Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ausschließlich auf .“nicht öffentlichen“ Verkehrsflächen eingesetzt werden, ist unabhängig von der Geschwindigkeit eine Mitversicherung über die Betriebshaftpflicht möglich.
* Hub-/ Gabelstapler sind Fahrzeuge, die nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anerkannt sind und seit Ende 2003 vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind. Es gibt verschiedene Gründe bei der Auswahl des Versicherungsschutzes für selbstfahrende Arbeitsmaschinen sorgfältig vorzugehen. Gegenüber der KFZ Versicherung für andere Kraftfahrzeuge sollten insbesondere bei Arbeitsmaschinen verschiedene Besonderheiten berücksichtigt werden. Je nach Einsatz und Betriebsart des Unternehmens können folgende Vereinbarungen notwendig werden: Arbeitsrisiko: Diese Vereinbarung deckt Schäden, die z.B. auf der Baustelle bei dem Gebrauch der Maschine entstehen können. Leitungsschäden: Soweit die Gefahr der Schadenverursachung an Leitungen besteht, sollten diese Position in den Vertrag aufgenommen werden. Parallel ist zu prüfen, ob über die Betriebshaftpflicht Versicherung Deckung gegeben ist. Be- und Entladeschäden: Schäden die am fremden Fahrzeug bei Ladearbeiten entstehen, können hierüber abgedeckt werden. Gerne beraten wir Sie über die Besonderheiten und unterbreiten Ihnen Angebote für den benötigten Versicherungsschutz.
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