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Umwelthaftpflicht Versicherung Die heutige Umwelthaftpflicht Versicherung ist durch das zum 1.1.1991 durch den Gesetzgeber verabschiedete Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) entstanden. Unternehmen sind damit einer deutlich umfassenderen Haftung ausgesetzt. Einige Konsequenzen des Umwelthaftungsgesetzes sind z.B.: 1. Verschuldensunabhängige Haftung für Anlagen Für Umweltanlagen, die gemäß des Anhang 1 UmweltHG betrieben werden, sieht das Gesetz eine sog. Gefährdungshaftung vor. Damit hat der Betreiber einer Umweltanlage für Personen- und Sachschäden Dritter aufzukommen, die sich durch das Medium Umwelt (z.B. Boden, Luft, Wasser) ausbreiten. Selbst Anlagen, die noch nicht fertig gestellt sind oder nicht mehr betrieben werden, sind hiervon nicht ausgenommen. 2. Normalbetrieb oder Störungsfall Unabhängig davon, ob der Schaden eines Dritten bei dem störungsfreien Normalbetrieb oder in einem Störungsfall eintritt, ist eine Haftung gegeben. Auch wenn alle Vorschriften und Bestimmungen eingehalten werden, kann damit der Betreiber der Anlage in Haftung genommen werden. 3. Weitere Schutzmechanismen für Geschädigte Um die Anspruchserhebung gegen den etwaigen Verursacher zu erleichtern, gilt in der Beweisführung die Ursachenvermutung. Dem Anspruchsteller werden zudem umfangreiche Auskunftspflichten gegenüber dem Schadenverursacher zugebilligt. Wir empfehlen Ihnen an Hand des Umwelthaftungsgesetzes prüfen zu lassen, ob Ihr Unternehmen gemäß Anhang 1 als Anlagenbetreiber gilt. Des weiteren können Sie an Hand unseres Kurzfragebogens ermitteln, ob im Bereich der Umwelthaftpflicht Versicherung für Sie Handlungsbedarf gegeben ist. |
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